Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 23. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Droidtech e.K. für Individualsoftware und Dienstleistungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern.
Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Droidtech e.K., Inhaber Michael Rauen, Auf der Eichelsbach 19, 54533 Hasborn („wir“), und ihren Kunden („Sie“) über die Entwicklung von Individualsoftware und Websites und die damit verbundenen Leistungen: Konzept-Sprint, Entwicklung zum Festpreis (MVP, Erweiterungen und Websites), Betrieb, Weiterentwicklung und Leistungen nach Aufwand.
1.2 Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließen wir keine Verträge.
1.3 Diese AGB gelten nicht für unsere eigenen Softwareprodukte, die wir als fertige Dienste anbieten (zum Beispiel FuE Stundenzettel). Dafür gelten die Bedingungen, die beim jeweiligen Produkt vereinbart werden.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringen. Sie gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.
1.5 Bei Widersprüchen gilt diese Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen im Einzelfall,
- das angenommene Angebot mit seinen Anlagen (zum Beispiel Leistungsbeschreibung, Prototyp, Liste bewusst weggelassener Funktionen, Beschreibung der Betriebsstufe) oder ein gesonderter Einzelvertrag,
- diese AGB,
- die gesetzlichen Vorschriften.
Vertragsschluss
2.1 Inhalte auf unserer Website, die dort erzeugten Skizzen und Preisangaben auf der Website sind kein Angebot im Rechtssinn. Eine Skizze ist ein unverbindlicher Vorschlag.
2.2 Unsere Angebote erstellen wir in Textform. An ein Angebot sind wir bis zu dem darin genannten Datum („gültig bis“) gebunden.
2.3 Sie können ein Angebot innerhalb der Gültigkeit annehmen:
- schriftlich,
- in Textform, zum Beispiel per E-Mail, oder
- online über den Link zum Angebot, den wir Ihnen per E-Mail schicken. Dazu geben Sie Ihren Namen ein, bestätigen, dass Sie berechtigt sind, für das im Angebot genannte Unternehmen zu bestellen, und senden die Annahme mit der Schaltfläche „Angebot annehmen“ ab.
Mit dem Zugang der Annahme bei uns kommt der Vertrag zustande. Mit der Online-Annahme bestätigen Sie, zur Vertretung des Unternehmens berechtigt zu sein (§ 179 BGB).
2.4 Nach der Annahme erhalten Sie eine Auftragsbestätigung in Textform; bei einer Online-Annahme schicken wir sie automatisch per E-Mail. Die Auftragsbestätigung dokumentiert den Vertrag. Für den Inhalt maßgeblich ist das angenommene Angebot.
2.5 Eine Annahme nach Ablauf der Gültigkeit oder mit Änderungen gilt als neues Angebot von Ihnen. Der Vertrag kommt dann erst mit unserer Bestätigung in Textform zustande. Über den Link ist eine Annahme nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr möglich.
Leistungsstufen und Vertragsarten
3.1 Unsere Leistungen bauen in Stufen aufeinander auf: Konzept-Sprint, Entwicklung zum Festpreis, Betrieb und Weiterentwicklung. Jede Stufe wird gesondert beauftragt und ist ein eigener Vertrag. Aus einem Vertrag folgt keine Pflicht, eine weitere Stufe zu beauftragen. Nach jeder Stufe können Sie aufhören; die Rechte an den bis dahin bezahlten Ergebnissen richten sich nach Abschnitt 14.
3.2 Umfang, Preis und Termine einer Leistung ergeben sich aus dem Angebot. Leistungen, die dort nicht beschrieben sind, schulden wir nicht; die gesetzlichen Anforderungen an die Mangelfreiheit (Abschnitt 15) bleiben unberührt.
3.3 Für die Vertragsarten gilt:
- Entwicklung zum Festpreis (MVP, Erweiterung, Weiterentwicklung oder Website zum Festpreis) ist ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Es gelten ergänzend die Abschnitte 5, 10 und 15.
- Konzept-Sprint: Für die im Angebot genannten Ergebnisse gilt Werkvertragsrecht mit den Besonderheiten aus Abschnitt 4; die Abschnitte 10 und 15 gelten für den Sprint nicht.
- Betrieb, Weiterentwicklung im Kontingent oder Retainer und Leistungen nach Aufwand erbringen wir als Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB. Wir schulden die sorgfältige Erbringung, einen bestimmten Erfolg nur, soweit die Leistungsbeschreibung ihn zusagt (zum Beispiel Reaktionszeiten). Soweit einzelne Aufträge im Kontingent, im Retainer oder im Rahmen der in einer Betriebsstufe enthaltenen Stunden nach ihrem Inhalt als Werkleistung einzuordnen sind, gilt für Fehler Absatz 7.3; eine Freigabe durch Sie steht einer Abnahme gleich. Soweit auf die Bereitstellung von Hosting Mietrecht anzuwenden ist, gelten die Absätze 6.4 und 16.5.
3.4 Wir dürfen Dienstleister und Unterauftragnehmer einsetzen, für den Betrieb insbesondere Rechenzentrumsbetreiber, außerdem technische Dienstleister und Werkzeuge nach Absatz 18.4. Für deren Leistungen bleiben wir Ihnen gegenüber verantwortlich. Für Unterauftragsverarbeiter gilt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Absatz 17.2).
3.5 Die technische Umsetzung wählen wir, soweit das Angebot nichts vorgibt. Wir entwickeln mit gängiger, dokumentierter Technik.
Konzept-Sprint
4.1 Der Konzept-Sprint ist ein Zeitpaket zum Festpreis. Wir erbringen die im Angebot genannten Arbeitstage, Workshops und Reviews und liefern die dort genannten Ergebnisse, zum Beispiel einen klickbaren Prototyp des Kernablaufs, ein Datenmodell, eine Übersicht der Rollen und Rechte, eine Liste bewusst weggelassener Funktionen und ein Angebot für den Bau. Wie tief einzelne Themen behandelt werden, legen wir während des Sprints gemeinsam mit Ihnen fest.
4.2 Der Prototyp dient der Klärung von Ablauf und Oberfläche. Er ist keine produktive Software; dass er im späteren Bau weiterverwendet werden kann, schulden wir nicht.
4.3 Das Angebot für den Bau, das wir als Ergebnis des Sprints übergeben, ist ein Angebot nach Abschnitt 2 und bis zu dem darin genannten Datum verbindlich. Ob und in welcher Höhe der Preis des Sprints auf eine spätere Beauftragung angerechnet wird, regelt das Angebot für den Sprint.
4.4 Wir übergeben die Ergebnisse spätestens im Abschlusstermin oder in Textform. Fehlt ein im Angebot genanntes Ergebnis oder ist es unvollständig, können Sie verlangen, dass wir es ohne zusätzliche Vergütung nachliefern. Die Ergebnisse gelten als abgenommen, wenn Sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe in Textform mitteilen, welches im Angebot genannte Ergebnis fehlt oder unvollständig ist. Auf diese Folge weisen wir Sie bei der Übergabe hin.
4.5 Zusätzliche Arbeitstage leisten wir nur nach vorheriger Vereinbarung und zu dem im Angebot genannten Preis.
4.6 Nicht zum Sprint gehören, sofern das Angebot nichts anderes sagt: produktiver Code, der Bau von Schnittstellen, die Übernahme oder Bereinigung von Daten sowie Rechts-, Datenschutz- oder Steuerberatung.
Entwicklung zum Festpreis
5.1 Bei einem MVP, einer Erweiterung, einer Weiterentwicklung oder einer Website zum Festpreis entwickeln wir die im Angebot beschriebene Software. Maßgeblich für den Umfang sind das Angebot und seine Anlagen, bei einem MVP insbesondere der Prototyp und die Liste bewusst weggelassener Funktionen aus dem Konzept-Sprint.
5.2 Der Festpreis gilt für den vereinbarten Umfang, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Mehraufwand, der auf einer Fehleinschätzung durch uns beruht, tragen wir. Änderungen des Umfangs richten sich nach Abschnitt 9.
5.3 Zum Lieferumfang gehören, soweit das Angebot nichts anderes regelt, die lauffähige Software, der Quelltext, die Datenbankmigrationen und eine Aufbauanleitung. Eine Einweisung erbringen wir, wenn sie im Angebot vorgesehen ist.
5.4 Wo die Software bereitgestellt wird (zum Beispiel auf einer Testumgebung, in unserem Betrieb oder in Ihrer Umgebung), regelt das Angebot.
5.5 Für die Abnahme gilt Abschnitt 10, für Mängel Abschnitt 15.
Betrieb
6.1 Im Betrieb erbringen wir die Leistungen der vereinbarten Betriebsstufe laut Angebot und Leistungsbeschreibung, insbesondere Hosting in Rechenzentren in Deutschland oder der EU, Sicherheitsupdates, Datensicherung, Überwachung und Support innerhalb der Servicezeiten.
6.2 Den Betrieb übernehmen wir nur für Software, die wir selbst entwickelt haben.
6.3 Eine Reaktionszeit bezeichnet die Zeit bis zu einer qualifizierten Rückmeldung und dem Beginn der Bearbeitung, nicht bis zur Behebung. Reaktionszeiten laufen nur innerhalb der vereinbarten Servicezeiten. Eine Bereitschaft außerhalb der Servicezeiten schulden wir nur, wenn sie vereinbart ist.
6.4 Eine bestimmte Verfügbarkeit sagen wir nur zu, wenn die Leistungsbeschreibung sie beziffert. Angekündigte Wartungsfenster sowie Störungen, deren Ursache außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegt (zum Beispiel öffentliche Netze außerhalb des Rechenzentrums oder Ihre eigene IT), werden dabei nicht als Ausfall gezählt. Pauschale Gutschriften gibt es nur, wenn die Leistungsbeschreibung sie vorsieht; sie werden auf gesetzliche Ansprüche wegen desselben Ausfalls angerechnet. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.
6.5 Wartungsarbeiten, die den Betrieb unterbrechen, kündigen wir vorher an. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen wir ohne Ankündigung durchführen; wir informieren Sie unverzüglich danach.
6.6 Häufigkeit und Aufbewahrungsdauer der Datensicherung ergeben sich aus der Betriebsstufe. Für die Inhalte, die Sie oder Ihre Nutzer in der Software speichern, und für deren Rechtmäßigkeit sind Sie verantwortlich.
6.7 Nicht zum Betrieb gehören, sofern das Angebot nichts anderes sagt: neue Funktionen, Anpassungen an geänderte Schnittstellen fremder Systeme, Schulungen, Datenkorrekturen nach Bedienfehlern sowie Ihre Endgeräte und Ihr Netzwerk. Solche Leistungen können Sie über ein Kontingent, einen Retainer oder nach Aufwand beauftragen.
6.8 Der Betrieb ersetzt nicht die Mängelhaftung für eine Entwicklung zum Festpreis (Abschnitt 5). Mängel beheben wir nach Abschnitt 15, unabhängig davon, ob und welcher Betriebsvertrag besteht.
6.9 Soweit das Angebot und die Beschreibung der Betriebsstufe nichts anderes regeln, gilt:
- Servicezeiten sind montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Rheinland-Pfalz.
- Priorität 1: Die Software ist für alle Nutzer nicht erreichbar, oder ihr Kernablauf lässt sich nicht nutzen. Priorität 2: Eine wesentliche Funktion ist erheblich beeinträchtigt, der Kernablauf bleibt nutzbar. Priorität 3: alle übrigen Störungen und Anfragen. Die Priorität legen wir nach Ihrer Meldung fest; sind Sie anderer Meinung, stimmen wir uns ab.
- Verfügbarkeit bezeichnet den Anteil der Zeit eines Kalendermonats, in dem die Software über das Internet am Übergabepunkt unseres Rechenzentrums erreichbar ist. Wir messen sie mit unserer Erreichbarkeitsüberwachung; Absatz 6.4 Satz 2 gilt.
6.10 Erhält eine in der Software eingesetzte Komponente, zum Beispiel eine Laufzeitumgebung, ein Framework oder eine Bibliothek, keine Sicherheitsupdates ihres Herstellers mehr, teilen wir Ihnen das mit, sobald es absehbar ist, und bieten Ihnen die Umstellung auf eine unterstützte Version an. Solange Sie die Umstellung nicht beauftragen, schulden wir für diese Komponente keine Sicherheitsupdates; die übrigen Leistungen des Betriebs bleiben unberührt.
Weiterentwicklung und Leistungen nach Aufwand
7.1 Kontingent: Sie erhalten je Monat die im Angebot genannten Stunden für Änderungen nach Absprache. Wir rechnen in dem im Angebot genannten Zeittakt ab, ohne Angabe nach Absatz 7.5, und weisen die Stunden monatlich nach. Ob und wie lange nicht genutzte Stunden übertragen werden und wann sie verfallen, regelt das Angebot. Stunden über das Kontingent hinaus rechnen wir nach der Regel im Angebot ab; ohne eine solche Regel nur nach Ihrer vorherigen Freigabe.
7.2 Retainer: Wir reservieren je Monat die im Angebot genannte Kapazität. Die Inhalte legen wir gemeinsam in Planungsterminen fest; der Rhythmus der Auslieferungen ergibt sich aus dem Angebot. Was mit nicht genutzter Kapazität geschieht, regelt das Angebot. Gibt es keine sinnvolle Aufgabe, leisten wir keine Füllarbeit, sondern sprechen das mit Ihnen an.
7.3 Fehler in Leistungen, die wir im Kontingent, im Retainer oder im Rahmen der in einer Betriebsstufe enthaltenen Stunden erbracht haben, beheben wir, ohne den Aufwand auf Kontingent, Retainer oder diese Stunden anzurechnen, wenn Sie uns den Fehler innerhalb von zwölf Monaten nach der Auslieferung melden.
7.4 Leistungen nach Aufwand rechnen wir nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu den im Angebot genannten Sätzen ab, ohne andere Angabe nach Absatz 7.5, mit Nachweis. Nennt das Angebot keinen Satz, gilt unser Stundensatz für Leistungen nach Aufwand, den wir Ihnen vor Beginn der Arbeiten in Textform nennen. Schätzungen sind bei Leistungen nach Aufwand unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine genannte Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, informieren wir Sie vorher und arbeiten erst nach Ihrer Freigabe weiter.
7.5 Zeiterfassung: Wir erfassen die Zeit minutengenau. Die an einem Kalendertag für denselben Vertrag erfasste Zeit rechnen wir zusammen und runden die Summe einmal auf volle 15 Minuten auf, nicht jede einzelne Tätigkeit.
Mitwirkung und Termine
8.1 Sie benennen einen Ansprechpartner, der den betroffenen Ablauf kennt und Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
8.2 Sie stellen rechtzeitig und ohne Vergütung bereit, was wir für die Leistung brauchen, insbesondere Informationen, Unterlagen, Beispiel- und Testdaten, Zugänge zu Systemen und Schnittstellen. Testdaten stellen Sie nach Möglichkeit ohne Personenbezug oder anonymisiert bereit. Sie nehmen an den vereinbarten Terminen teil (zum Beispiel Workshops, Reviews, Abnahme) und geben Rückmeldungen und Freigaben zeitnah.
8.3 Sie stellen sicher, dass Sie an den Materialien, die Sie uns überlassen, die nötigen Rechte haben und dass wir sie für die Leistung verwenden dürfen, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
8.4 Die Sicherung Ihrer eigenen Systeme und Daten liegt bei Ihnen, soweit wir sie nicht im Rahmen einer Betriebsstufe übernommen haben.
8.5 Kommen Sie einer Mitwirkung nicht rechtzeitig nach, verschieben sich betroffene Termine um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme. Mehraufwand, der dadurch entsteht, dürfen wir nach Aufwand zu den Sätzen nach Absatz 7.4 berechnen, wenn wir Sie vorher auf die fehlende Mitwirkung und die Kostenfolge hingewiesen haben. Die gesetzlichen Rechte nach §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
8.6 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Überschreiten wir einen unverbindlichen Termin um mehr als vier Wochen, können Sie uns in Textform eine angemessene Nachfrist setzen; mit deren Ablauf geraten wir in Verzug. Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die wir nicht zu vertreten haben (zum Beispiel höhere Gewalt, großflächige Störungen öffentlicher Netze, behördliche Anordnungen), verlängern Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme.
8.7 Welche besonderen fachlichen und rechtlichen Anforderungen Ihres Geschäfts die Software erfüllen muss (zum Beispiel Aufbewahrungs- und Buchführungsvorschriften, Branchenregeln, Barrierefreiheit gegenüber Verbrauchern), teilen Sie uns mit; umgesetzt wird, was im Angebot beschrieben ist. Eine Rechtsberatung erbringen wir nicht.
Änderungen des Umfangs
9.1 Der vereinbarte Umfang wächst nicht unterwegs. Änderungswünsche teilen Sie uns in Textform mit, eine E-Mail genügt. Wir sagen Ihnen, wie sich der Wunsch auf Preis, Aufwand und Termine auswirkt.
9.2 Tauschen statt anbauen: Möchten Sie eine vereinbarte Funktion durch eine andere ersetzen, ist das ohne Mehrpreis möglich, wenn der Aufwand nach unserer nachvollziehbar begründeten Schätzung gleich groß ist und die ersetzte Funktion noch nicht umgesetzt ist. Den Tausch halten wir in Textform fest.
9.3 Zusätzliche Funktionen gehören in eine spätere Version, also in die Weiterentwicklung oder eine Erweiterung. Soll etwas Zusätzliches schon in die laufende Entwicklung, erstellen wir ein Nachtragsangebot mit Preis und Auswirkung auf die Termine. Wir setzen den Nachtrag erst um, wenn Sie das Nachtragsangebot angenommen haben; Abschnitt 2 gilt entsprechend. Bis dahin arbeiten wir auf Grundlage des vereinbarten Umfangs weiter.
Abnahme
10.1 Eine Entwicklung zum Festpreis (Abschnitt 5) bedarf der Abnahme. Nach Fertigstellung stellen wir die Leistung bereit und fordern Sie in Textform zur Abnahme auf.
10.2 Sie prüfen die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung. Innerhalb dieser Frist erklären Sie die Abnahme in Textform oder verweigern sie unter Angabe der Mängel.
10.3 Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solche Mängel halten wir fest und beheben sie nach Abschnitt 15.
10.4 Erklären Sie innerhalb der Frist weder die Abnahme noch verweigern Sie sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Folge weisen wir Sie in der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich hin.
10.5 Verweigern Sie die Abnahme zu Recht, beheben wir die genannten Mängel und fordern Sie erneut zur Abnahme auf. Die Absätze 10.2 bis 10.4 gelten dann erneut.
10.6 Teilabnahmen finden für in sich abgeschlossene Teile statt, wenn das Angebot sie vorsieht; das Verfahren ist dasselbe. Ein Zwischenstand, an den der Zahlungsplan eine Rate knüpft, ist keine Teilabnahme, es sei denn, das Angebot bestimmt es ausdrücklich.
Vergütung und Zahlung
11.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.2 Festpreise für eine Entwicklung sind nach dem Zahlungsplan im Angebot fällig. Enthält das Angebot keinen Zahlungsplan, gilt: 30 % bei Vertragsschluss als Anzahlung, 40 % bei Bereitstellung eines prüfbaren Zwischenstands auf der Testumgebung, 30 % nach der Abnahme. Die Anzahlung sichert die Reservierung unserer Kapazität für Ihr Vorhaben; weitere Raten vor der Abnahme sind Abschlagszahlungen im Sinne von § 632a BGB und übersteigen zusammen mit der Anzahlung nicht den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen. Die Rechte an den Ergebnissen erhalten Sie mit vollständiger Bezahlung (Abschnitt 14). Der Preis des Konzept-Sprints ist, wenn das Angebot nichts anderes regelt, mit der Übergabe der Ergebnisse (Absatz 4.4) fällig. Ob er angerechnet wird, regelt das Angebot.
11.3 Monatliche Entgelte (zum Beispiel für Betrieb, Kontingent oder Retainer) berechnen wir je Kalendermonat nachträglich nach dessen Ablauf, angebrochene Monate anteilig, sofern das Angebot nichts anderes regelt. Die monatliche Pauschale, zusätzliche Stunden und nutzungsabhängige Beträge eines Monats stellen wir gemeinsam auf einer Rechnung. Zusätzliche Stunden und nutzungsabhängige Beträge weisen wir nach; die monatliche Pauschale ist ein Festbetrag und wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ohne Einzelnachweis berechnet.
11.4 Leistungen nach Aufwand berechnen wir monatlich nachträglich mit Tätigkeitsnachweis.
11.5 Reisekosten und Auslagen berechnen wir nach den Regeln im Angebot; ohne eine solche Regel nur nach vorheriger Absprache.
11.6 Rechnungen übermitteln wir elektronisch, zum Beispiel als PDF per E-Mail oder als E-Rechnung in einem strukturierten Format. Sie sind damit einverstanden. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.
11.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB).
11.8 Aufrechnen können Sie nur mit Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind, sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.
11.9 Sind Sie mit einer fälligen Zahlung in Verzug, dürfen wir weitere Leistungen zurückhalten, bis der Betrag bezahlt ist, wenn wir dies vorher in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen angekündigt haben. Den Betrieb schränken wir dabei nur ein, soweit es im Verhältnis zum offenen Betrag angemessen ist. Ihre Daten löschen wir deswegen nicht.
Preisanpassung bei Dauerleistungen
12.1 Die Preise für Dauerleistungen (Betrieb, Kontingent, Retainer und andere monatliche Leistungen) dürfen wir höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten anpassen, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, um gestiegene Kosten für Personal, Infrastruktur, Lizenzen oder Dienste Dritter auszugleichen, und höchstens um 10 % je Anpassung. Wir kündigen die Anpassung mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und nennen dabei den neuen Preis und den Zeitpunkt.
12.2 Sie können den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht weisen wir in der Ankündigung hin. Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
12.3 Während einer fest vereinbarten Laufzeit (zum Beispiel einer Jahresoption) ändern wir die Preise nicht.
12.4 Festpreise für einmalige Leistungen, einschließlich des Konzept-Sprints, ändern sich nicht.
12.5 Nutzungsabhängige Entgelte, die nach dem Angebot dem Einkaufspreis eines Dritten folgen (zum Beispiel Einkaufspreis zuzüglich Aufschlag), ändern sich mit diesem Einkaufspreis; das ist keine Preisanpassung nach Absatz 12.1. Erhöht der Dritte seine Preise, teilen wir Ihnen das mit, sobald wir davon erfahren. Ein im Angebot vereinbarter Monatsdeckel gilt weiter.
Laufzeit und Kündigung
13.1 Dauerleistungen laufen ab dem im Angebot oder Vertrag genannten Beginn auf unbestimmte Zeit und haben keine Mindestlaufzeit. Beide Seiten können sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen, sofern das Angebot oder der Vertrag nichts anderes regelt.
13.2 Haben Sie im Angebot eine feste Laufzeit gewählt (zum Beispiel eine Jahresoption), ist die ordentliche Kündigung während dieser Laufzeit ausgeschlossen. Sie ist mit der Frist nach Absatz 13.1 frühestens zum Ablauf der festen Laufzeit möglich. Wird nicht gekündigt, läuft der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit weiter und ist nach Absatz 13.1 kündbar; der Nachlass der Jahresoption entfällt dann, sofern Sie die Option nicht erneut wählen.
13.3 Einzelne Bestandteile eines Vertrags (zum Beispiel ein Kontingent neben dem Betrieb) können getrennt gekündigt werden, sofern das Angebot nichts anderes regelt. Setzt ein Bestandteil einen anderen voraus (zum Beispiel ein Retainer eine Betriebsstufe mit Testumgebung), endet er mit dessen Ende; wir weisen bei der Kündigung darauf hin.
13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor, wenn Sie mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug sind und eine Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist.
13.5 Eine Kündigung bedarf der Textform, eine E-Mail genügt.
13.6 Stunden eines Kontingents, auch übertragene, können Sie bis zum Vertragsende nutzen. Danach verfallen sie ohne Erstattung, sofern das Angebot nichts anderes regelt. Kündigen wir ordentlich oder kündigen Sie aus einem wichtigen Grund, den wir zu vertreten haben, erstatten wir den Preis nicht genutzter übertragener Stunden anteilig zum Stundensatz des Kontingents.
13.7 Für Verträge über eine Entwicklung zum Festpreis (Abschnitt 5) gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln (§§ 648, 648a BGB).
Nutzungsrechte
14.1 An allen Arbeitsergebnissen, die wir eigens für Sie erstellen (insbesondere Quelltext, ausführbarer Code, Datenbankmigrationen, Dokumentation, Aufbauanleitung, Prototyp, Datenmodell und Konzepte), räumen wir Ihnen mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, sie auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, auch als Dienst für Dritte. Sie können die Software damit ohne uns weiterentwickeln, betreiben lassen oder ausschreiben. Endet ein Vertrag über eine Entwicklung vorzeitig, erhalten Sie diese Rechte an den bis dahin erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich des Quelltexts, sobald Sie die bis dahin geschuldete Vergütung bezahlt haben (§§ 648, 648a BGB). Wir behalten uns ein einfaches Recht vor, allgemein verwendbare Programmteile, die keine vertraulichen Informationen, keine Geschäftsgeheimnisse und keine Besonderheiten Ihres Ablaufs enthalten, in anderen Projekten zu verwenden. Soweit Arbeitsergebnisse nicht urheberrechtlich geschützt sind, überlassen wir sie Ihnen mit denselben Befugnissen zur freien Verfügung.
14.2 Bis zur vollständigen Bezahlung dürfen Sie die Arbeitsergebnisse vertragsgemäß nutzen. Sind Sie mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung für diese Ergebnisse, mindestens 10 %, in Verzug, dürfen wir dieses vorläufige Nutzungsrecht widerrufen, wenn wir den Widerruf zuvor in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen angekündigt haben.
14.3 Enthält die Software eigene Bestandteile von uns, die wir nicht eigens für Sie, sondern unabhängig von Ihrem Auftrag entwickelt haben (zum Beispiel wiederverwendbare Programmbausteine, Werkzeuge oder Vorlagen), erhalten Sie daran mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Recht, sie als Teil der Software zu nutzen, zu bearbeiten und mit ihr weiterzugeben, auch im Quelltext. Die übrigen Rechte daran bleiben bei uns.
14.4 Bibliotheken und Komponenten Dritter, auch quelloffene, bleiben bei ihren Rechteinhabern und unterliegen ihren eigenen Lizenzen. Auf Anfrage nennen wir Ihnen die eingesetzten Komponenten und ihre Lizenzen. Komponenten, deren Lizenz Sie zur Offenlegung Ihres eigenen Quelltexts verpflichten könnte, setzen wir nur nach Abstimmung mit Ihnen ein.
14.5 Unser allgemeines Wissen und unsere Erfahrung, Methoden und Ideen, die wir bei der Arbeit gewinnen oder einsetzen, dürfen wir weiter nutzen. Wir dürfen auch für andere Kunden Software mit ähnlichen Funktionen entwickeln, verwenden dabei aber weder Ihre vertraulichen Informationen noch den eigens für Sie erstellten Quelltext.
14.6 Wird aus Ihrer Software ein Produkt, das auch Dritten angeboten werden soll (Lizenz- oder Beteiligungsmodell), regelt ein gesonderter Vertrag die Rechte. Er geht diesen AGB vor.
14.7 An Materialien, die Sie uns überlassen, räumen Sie uns ein einfaches Recht ein, sie für die Durchführung des Vertrags zu nutzen.
Mängel
15.1 Dieser Abschnitt gilt für eine Entwicklung zum Festpreis (Abschnitt 5). Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben.
15.2 Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, die sich aus dem Angebot und seinen Anlagen ergibt, und sich im Übrigen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 BGB). Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung erst nach der Abnahme dadurch entsteht, dass die Software von Ihnen oder Dritten verändert, in einer nicht vereinbarten Umgebung eingesetzt oder durch Änderungen fremder Systeme oder Schnittstellen beeinträchtigt wird.
15.3 Bitte melden Sie Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung: was geschieht, wann, und wie es sich nachstellen lässt.
15.4 Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung. Ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Ihnen die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Minderung, Rücktritt und Selbstvornahme. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach Abschnitt 16.
15.5 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab der Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, einer Garantie nach Absatz 16.1, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen grober Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
15.6 Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den wir einzustehen haben, dürfen wir den Aufwand für die Prüfung nach Aufwand zu den Sätzen nach Absatz 7.4 berechnen, wenn Sie bei zumutbarer eigener Prüfung hätten erkennen können, dass kein solcher Mangel vorliegt.
Haftung
16.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen einer Garantie, die wir ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform übernommen haben, und nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
16.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.4 Für den Verlust von Daten haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei einer regelmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherung für ihre Wiederherstellung angefallen wäre. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung zu unseren vertraglichen Leistungen gehört.
16.5 Soweit auf die Bereitstellung von Hosting Mietrecht anzuwenden ist, ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 BGB), ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden bleibt nach den Absätzen 16.1 bis 16.4 bestehen.
16.6 Gutschriften, die eine Leistungsbeschreibung für eine unterschrittene Verfügbarkeit vorsieht, werden auf Schadensersatzansprüche wegen desselben Ausfalls angerechnet.
16.7 Die Haftungsregeln dieses Abschnitts gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
17.1 Beide Seiten beachten die geltenden Datenschutzvorschriften.
17.2 Soweit wir personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten (zum Beispiel im Betrieb, bei der Pflege in Ihrer Cloud-Umgebung, beim Support mit Zugriff auf Produktivdaten oder bei Tests mit echten Daten), schließen wir vor Beginn dieser Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. In Fragen des Datenschutzes geht dieser Vertrag diesen AGB vor.
17.3 Für die personenbezogenen Daten, die in Ihrer Software verarbeitet werden, sind Sie Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Wie wir die Daten Ihrer Ansprechpartner für die Vertragsabwicklung verarbeiten, beschreibt unsere Datenschutzerklärung.
Vertraulichkeit und Referenzen
18.1 Beide Seiten behandeln alle Informationen der anderen Seite vertraulich, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, und nutzen sie nur für die Durchführung des Vertrags. Das gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht werden, die der empfangenden Seite bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird. Die Weitergabe an Berater, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, und an unsere Dienstleister und Unterauftragnehmer nach den Absätzen 3.4 und 18.4 ist erlaubt, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
18.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt während der Zusammenarbeit und drei Jahre über ihr Ende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
18.3 Wir nennen Sie nur dann als Kunden oder Referenz, zum Beispiel auf unserer Website, wenn Sie vorher in Textform zugestimmt haben. Eine Zustimmung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
18.4 Wir setzen bei unserer Arbeit technische Dienstleister und Software-Werkzeuge ein, zum Beispiel für Hosting, Kommunikation, Entwicklung und Dokumentation. Ihre Informationen und Ihr Quelltext gehen dabei nur an Anbieter, die vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Inhalte nicht für eigene Zwecke verwenden, insbesondere nicht zum Training oder zur Verbesserung ihrer Dienste. Personenbezogene Daten aus Ihrem Betrieb geben wir an solche Dienstleister und Werkzeuge nur weiter, soweit der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Absatz 17.2) es erlaubt.
Übergabe und Vertragsende
19.1 Endet ein Betriebsvertrag, erhalten Sie auf Anforderung ohne zusätzliche Vergütung:
- den aktuellen Stand des Quelltexts mit Datenbankmigrationen und Aufbauanleitung, soweit Ihnen die Rechte daran nach Abschnitt 14 zustehen, und
- die Daten, die Sie oder Ihre Nutzer in der Software gespeichert haben, so wie sie bei uns vorliegen, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (zum Beispiel als Datenbanksicherung).
Die Anforderung ist bis 30 Tage nach Vertragsende in Textform möglich. Pflichten zur Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten aus dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt und gehen vor.
19.2 Weitergehende Unterstützung beim Umzug zu Ihnen oder zu einem anderen Dienstleister (Exit-Paket) erbringen wir zu dem im Angebot genannten Preis, ohne eine solche Regelung nach Aufwand zu den Sätzen nach Absatz 7.4. Dazu gehören insbesondere die Aufbereitung der Daten für ein anderes System (zum Beispiel die Umwandlung in ein bestimmtes Zielformat, Bereinigung oder Zuordnung zu fremden Datenstrukturen und die Unterstützung beim Import), die Einrichtung beim neuen Betreiber, eine Einweisung und Rückfragen.
19.3 Domains für Ihre Software registrieren wir in unserem Namen; wir sind dann Inhaber der Domain. Wir nutzen sie nur für Ihre Software und halten sie während der Laufzeit des Betriebsvertrags aufrecht. Endet der Vertrag, übertragen wir die Domain auf Ihren Wunsch an Sie oder an einen von Ihnen benannten Anbieter, sofern keine fälligen Rechnungen für die Domain oder für den Betrieb, in dem sie enthalten ist, offen sind. Die Kosten der Übertragung richten sich nach dem Angebot; enthält es keine Regelung, berechnen wir nur die Gebühren, die Dritte uns für die Übertragung in Rechnung stellen. Den Wunsch können Sie bis 30 Tage nach Vertragsende in Textform äußern; danach dürfen wir die Domain freigeben, wenn wir Sie vorher in Textform darauf hingewiesen haben.
19.4 Die Daten, die Sie oder Ihre Nutzer in der Software gespeichert haben, löschen wir frühestens 30 Tage nach Vertragsende und nicht vor Abschluss einer rechtzeitig angeforderten Herausgabe nach Absatz 19.1, spätestens aber 30 Tage nach Ablauf der Frist für die Anforderung oder nach Abschluss der Herausgabe. Auf die Frist für die Anforderung und die anschließende Löschung weisen wir Sie in Textform hin, wenn wir die Kündigung bestätigen. Sicherungskopien werden mit Ablauf ihrer regulären Aufbewahrungsdauer gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Weisungen aus dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung gehen vor. Auf Wunsch bestätigen wir die Löschung in Textform.
Schlussbestimmungen
20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.2 Sind Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz in Hasborn; zuständig sind danach das Amtsgericht Wittlich und das Landgericht Trier. Wir dürfen Sie auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
20.3 Erklärungen zum Vertrag bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen; eine E-Mail genügt. Individuelle Absprachen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Zum Nachweis sollen sie in Textform festgehalten werden.
20.4 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; verbindlich ist die deutsche Fassung.
20.5 Für einen laufenden Vertrag gilt die Fassung dieser AGB, die bei seinem Abschluss galt. Änderungen für laufende Verträge werden nur mit Ihrer Zustimmung in Textform wirksam.
20.6 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).